Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 83 § 85